Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma LuraTech Imaging GmbH

I. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der LuraTech Imaging GmbH

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der LuraTech Imaging GmbH und dem Kunden abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden.

(2) Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der LuraTech Imaging GmbH anzuzeigen.

II. Umfang der Leistungen

(1) Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Fehlt es daran, legt die Auftragsbestätigung von LuraTech Imaging GmbH den Leistungsumfang fest oder, falls eine solche nicht erstellt wird, der schriftliche Auftrag des Kunden.

III. Zahlungsbedingungen und Preise

(1) Alle Rechnungen der LuraTech Imaging GmbH sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der LuraTech Imaging GmbH.

(2) Installationskosten sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nicht im Kaufpreis enthalten.

(3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.

(4) Im Verzugsfalle ist die LuraTech Imaging GmbH berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten.

(5) Bei Zahlungsverzug ist die LuraTech Imaging GmbH berechtigt, vom Zeitpunkt des Zahlungsverzuges Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz vom Auftraggeber zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt der LuraTech Imaging GmbH unbenommen.

IV. Lieferung und Versand

(1) Alle Angebote sind freibleibend.

(2) Alle von der LuraTech Imaging GmbH genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird.

(3) Verlangt der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der LuraTech Imaging GmbH eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die LuraTech Imaging GmbH diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum.

(4) Wird die LuraTech Imaging GmbH an der rechtzeitigen Vertragserfüllung z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihrem Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von sechs Wochen setzen kann.

(5) Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der LuraTech Imaging GmbH nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.

(6) Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der LuraTech Imaging GmbH nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn die LuraTech Imaging GmbH nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt.

(7) Wird der LuraTech Imaging GmbH die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.

(8) Teillieferungen sind zulässig, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

(9) Kann die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht erfolgen, zeigt die LuraTech Imaging GmbH die Versandbereitschaft an und lagert die Produkte auf Kosten und Risiko des Kunden. Mit der Erklärung der Versandbereitschaft und Rechnungsstellung ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig.

(10) Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und die Versandart im freien Ermessen der LuraTech Imaging GmbH liegt.

(11) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der LuraTech Imaging GmbH zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Verliert die LuraTech Imaging GmbH aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der LuraTech Imaging GmbH verlässt.

V. Aufstellung und Installation

(1) Die Aufstellung und Installation der Liefergegenstände obliegt grundsätzlich dem Kunden. Für den Fall, dass die Aufstellung und Installation durch die LuraTech Imaging GmbH schriftlich vereinbart wurde, gilt folgendes:

(2) Der Kunde ist verpflichtet, diejenigen Voraussetzungen zu schaffen, die die LuraTech Imaging GmbH für die Aufstellung und Installation der Liefergegenstände benötigt. Schafft der Kunde diese Voraussetzung trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung von zwei Wochen durch die LuraTech Imaging GmbH nicht, so kann die LuraTech Imaging GmbH vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

(3) Nach Aufstellung und Installation wird die LuraTech Imaging GmbH die Betriebsbereitschaft der Liefergegenstände herstellen. Eine Funktionsprüfung braucht die LuraTech Imaging GmbH nicht durchzuführen.

(4) Die Funktionsprüfung obliegt dem Kunden, der hierzu eine Frist von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Aufstellung hat. Teilt der Kunde der LuraTech Imaging GmbH nicht binnen dieser zwei Wochen schriftlich mit, dass seine Leistungsprüfung Mängel ergeben hat, gilt der Liefergegenstand von LuraTech Imaging GmbH zum Zeitpunkt des Abschlusses der Testphase als mängelfrei.

(5) Die Gefahr geht zum Zeitpunkt der Übergabe auf den Kunden über.

VI. Haftungsbeschränkungen

(1) Für einen Schaden, der auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der LuraTech Imaging GmbH zurückzuführen ist, haftet sie unbegrenzt. Ferner haftet die LuraTech Imaging GmbH unbegrenzt unabhängig vom Grad des Verschuldens für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie verschuldensunabhängig für Schäden aus der Übernahme einer Garantie. Eine Garantie liegt nur dann vor, wenn diese durch LuraTech Imaging GmbH schriftlich im Einzelfall erklärt worden ist.

(2) Die LuraTech Imaging GmbH haftet für höchstens leicht fahrlässig verursachte Schäden nur in den Fällen der Verletzung von grundlegenden Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsabschluss des Kunden waren und auf deren Einhaltung dieser vertrauen durfte. Die Haftung wird in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; die Haftung für entgangenen Gewinn sowie Mangelfolgeschäden, ausgebliebene Einsparungen oder mittelbare und/oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.

(3) Die LuraTech Imaging GmbH haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, sie muss sich die Vernichtung der Daten als grob fahrlässig oder vorsätzlich zurechnen lassen. Der Kunde hat durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind.

(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen.

VII. Software-Lizenz

(1) Die erworbene Lizenz erlaubt dem Kunden die Benutzung einer Kopie der Software auf einem Einzelcomputer unter der Voraussetzung, dass die Software zu jeder Zeit auf nur einem einzigen Computer verwendet wird. Die Benutzung der Software bedeutet, dass die Software entweder in einem temporären Speicher (z. B. RAM) eines Computers geladen ist oder auf einem permanenten Speicher (z.B. Festplatte, CD-ROM) geladen ist.

(2) Hat der Kunde Mehrfachlizenzen erworben, darf er immer nur höchstens so viele Kopien in Benutzung haben, wie Lizenzen von ihm erworben wurden.

(3) Dem Kunden ist gestattet, eine Kopie der Software für Sicherungszwecke herzustellen.

(4) Die Einräumung der Einzelplatzlizenz erfolgt zeitlich unbefristet. Die Lizenz verliert automatisch die Wirksamkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der Kunde gegen irgendeine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt. Im Falle der Beendigung ist der Kunde verpflichtet, die Software sowie die Kopien der Software zu vernichten.

VIII. Urheberrecht, Wettbewerbsverbot, Referenzangabe

(1) Die Software ist urheberrechtlich geschützt, die aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen der LuraTech Imaging GmbH bzw. dem Lizenzgeber zu. Die Software enthält urheberrechtlich geschütztes Material sowie Betriebsgeheimnisse, zu deren Wahrung der Kunde sich verpflichtet. Es ist verboten, die Software zu dekompilieren, rückassemblieren oder auf andere Weise in allgemein lesbare Form umzuwandeln, sowie Software oder Teile der Software sowie hieraus abgeleitete Produkte zu ändern, anzupassen, zu übersetzen, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen oder herzustellen.

(2) Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Nutzung, Weitergabe, Änderung oder Wiedergabe des Inhaltes der Software ist untersagt.

(3) Das Handbuch sowie sonstige zur Software gehörende Schriftstücke sind urheberrechtlich geschützt. Jede Vervielfältigung, Änderung oder Weitergabe des Schriftmaterials ist verboten und wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.

(4) Bei erlaubter Vervielfältigung oder Weitergabe wird der Kunde alle alphanumerischen Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke des Originals unverändert übernehmen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen führen, die die LuraTech Imaging GmbH auf Wunsch einsehen kann. Alle Kopien unterliegen den vorstehend geregelten Nutzungsbeschränkungen.

(5) Der Kunde verpflichtet sich, die Leistung nicht zur Herstellung von Konkurrenzprodukten oder zur Lieferung an Wettbewerber zu benutzen.

(6) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die LuraTech Imaging GmbH unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der durch die LuraTech Imaging GmbH auf jeden Fall zu gewährenden Geheimhaltung befugt ist, die Leistungserbringung unter namentlicher Nennung des Kunden als Referenzprojekt, auch auf Werbematerial, der Internetseite und ähnlichem zu benennen.

IX. Software

(1) Die LuraTech Imaging GmbH gewährleistet für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Tag der Lieferung, dass von der LuraTech Imaging GmbH gelieferte Software im Wesentlichen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist und im wesentlichen die im Produkthandbuch definierten Funktionen erfüllt, soweit sie zum Vertragsinhalt gemacht wurden. Die Gewährleistung beschränkt sich auf diese Leistungen.

(2) Es ist dem Kunden bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen werden können.

(3) Im Fall einer berechtigten Mängelrüge behält sich die LuraTech Imaging GmbH vor, insgesamt drei Nachbesserungen durchzuführen bzw. im Falle des endgültigen Scheiterns der Nachbesserung dem Kunden das Recht auf Wandelung oder Minderung einzuräumen. Das Rücktrittsrecht besteht nur für den Kaufvertrag, bei dem der Mangel besteht, auch wenn mehrere Verträge in einer Urkunde zusammengefasst sind.

(4) Ein Recht auf Rücktritt oder Minderung hat der Kunde, wenn sich ein Programmfehler für das gesamte Leistungsbild als erheblich und wesentlich erweisen sollte und der Fehler nicht durch andere Möglichkeiten der Software gelöst werden kann.

(5) Für ein Softwareprodukt, welches der Kunde über Schnittstellen erweitert hat, die dafür freigegeben sind, leistet die LuraTech Imaging GmbH bis zur Schnittstelle Gewähr.

(6) Programmfehler gelten erst dann als gerügt, wenn sie schriftlich gemeldet und so spezifiziert und dokumentiert wurden, dass eine inhaltliche Überprüfung möglich ist. Liegen die dem Kunden beanstandeten Programmfehler nicht vor, hat er die durch die Überprüfung seiner Fehler- und Mängelrüge angefallenen Kosten auf der Grundlage der jeweils gültigen Verrechnungssätze der LuraTech Imaging GmbH zu bezahlen.

(7) Die darüber hinaus gehende Gewährleistung ist ausgeschlossen.

(8) Die LuraTech Imaging GmbH behält sich vor, auch nach Lieferung Änderungen an den Programmen vornehmen zu lassen, die die Leistungsfähigkeit des Programmes verbessern und die übrige Software nicht beeinträchtigen.

X. Gewährleistung, Verjährung

(1) Die LuraTech Imaging GmbH gewährleistet, dass die Waren die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften besitzen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine urheberrechtliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(2) Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tag der Lieferung.

(4) Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde der LuraTech Imaging GmbH unverzüglich schriftlich zu melden.

(5) Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der LuraTech Imaging GmbH Programme, Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.

(6) Erbringt die LuraTech Imaging GmbH außerhalb des Kaufvertrages Leistungen auf Anforderung des Kunden, so unterliegen diese Leistungen nicht der Gewährleistung. Sie werden jeweils zu den jeweils bei LuraTech Imaging GmbH gültigen Bedingungen und Preisen erbracht und berechnet.

XI. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der LuraTech Imaging GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der LuraTech Imaging GmbH.

(2) Die für Testzwecke mitgelieferten Gegenstände (Hardware, Software mitsamt Medium, Dokumentation) bleiben Eigentum von LuraTech Imaging GmbH und dürfen vom Kunden nicht für eigene Zwecke benutzt werden.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der LuraTech Imaging GmbH stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der LuraTech Imaging GmbH auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen.

(4) Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an die LuraTech Imaging GmbH abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt.

(5) Bei Pfändungen oder Beschlagnahme hat der Kunde die LuraTech Imaging GmbH unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der LuraTech Imaging GmbH unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und die LuraTech Imaging GmbH dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde der LuraTech Imaging GmbH bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet, der LuraTech Imaging GmbH alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.

XII. Vertragsstrafe

(1) Verstößt der Kunde gegen eine hier übernommene Unterlassungsverpflichtung wie etwa die, urheberrechtliche Verstöße zu unterlassen, wird in jedem Fall der Zuwiderhandlung, bei Dauerverstößen alle sieben Tage, eine Vertragsstrafe in Höhe von EURO 5.000,00 zur sofortigen Zahlung fällig, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.

(2) Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet den Kunden nicht von der Erfüllung des Vertrages. Die Geltendmachung von Schadensersatz ist der LuraTech Imaging GmbH darüber hinaus unbenommen.

XIII. Ausfuhrgenehmigungen

(1) Der Liefergegenstand ist zum allgemeinen Gebrauch durch den Kunden in Deutschland bestimmt. Die Ausfuhr der Liefergegenstände und Unterlagen kann der Genehmigungspflicht unterliegen. Vor einer Weitergabe oder Ausfuhr hat der Kunde die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen einzuholen. Die LuraTech Imaging GmbH haftet nicht für fehlende Genehmigungen bei einer Ausfuhr des Produktes.

XIV. Vertraulichkeit

(1) LuraTech Imaging GmbH und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheimzuhalten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

(2) Die Unterlagen, Zeichnungen, Daten und andere Informationen, die der Kunde aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

XV. Sonstiges

(1) Die Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen jeweils einzelne Regelungen dar. Sofern sie ganz oder teilweise unwirksam sein sollten oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

(2) Nebenabreden obliegen der Schriftform. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

(3) Der Kunde darf Rechte und Pflichte - insbesondere Abtretungen und Verpfändungen - aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von LuraTech Imaging GmbH auf Dritte übertragen. Die Einwilligung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.

(4) Gerichtsstand ist der Sitz der LuraTech Imaging GmbH in der Bundesrepublik Deutschland, Berlin. Es gilt deutsches Recht. Dies gilt auch für Auslandskunden, für die ansonsten das in das deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht anzuwenden wäre.

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